Platz geöffnet
Cartnutzung nicht möglich
Driving Range geöffnet
info icon

Suche

Satzung des Golfclubs Bonn-Godesberg in Wachtberg e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.) Der Club führt den Namen „Golfclub Bonn-Godesberg in Wachtberg e.V.“

2.) Der Club hat seinen Sitz in Bonn.

3.) Der Club ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.

4.) Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Clubs, Mittelverwendung

1.) Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist als gemeinnütziger Sportverein anerkannt. Zweck des Clubs ist es, den Golfsport in jeder Hinsicht zu fördern, unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Förderung der Jugend. Der Club erfüllt diesen Zweck insbesondere durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen und durch die Errichtung und Erhaltung der für die Ausübung des Golfsports erforderlichen Anlagen und Einrichtungen.

2.) Die Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Der Club darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

3.) Zur Schaffung neuer Golfanlagen, zur Erhaltung der bestehenden oder zu deren Erweiterung darf der Club ein Zweckvermögen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ansammeln.

4.) Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1.) Der Club hat

a) ordentliche Mitglieder

b) außerordentliche Mitglieder

c) inaktive Mitglieder

d) Ehrenmitglieder

2.) Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Gesetz und aus dieser Satzung ergeben; insbesondere sind sie stimm-, sowie unbeschränkt aktiv und passiv wahlberechtigt.

3.) Die außerordentlichen Mitglieder haben das Recht, die sportlichen Anlagen des Clubs zur Ausübung des Golfsports zu benutzen und sich an den Veranstaltungen des Clubs zu beteiligen. Sie haben ab Vollendung des 18. Lebensjahres ein aktives und passives Wahlrecht sowie volles Stimmrecht.

4.) Inaktive Mitglieder sind nur nach näherer Maßgabe dieser Satzung spielberechtigt. Sie haben das Recht, das Clubhaus und die Übungsanlagen des Clubs (Driving Range, Übungsgrün, Übungsgelände) zu nutzen und sich an den Veranstaltungen des Clubs zu beteiligen. Sie haben weder Stimmrecht, noch aktives oder passives Wahlrecht.

5.) Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Von der Zahlung eines Beitrages oder einer Umlage sind sie befreit.

6.) Jede Form der Mitgliedschaft wird in der Form einer Jahresmitgliedschaft erworben. Die Jahresmitgliedschaft gilt für jeweils ein Kalenderjahr. Im Falle unterjährigen Erwerbs der Mitgliedschaft endet diese ebenfalls mit Ablauf des 31.12. des betreffenden Kalenderjahres. Jede Jahresmitgliedschaft verlängert sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, wenn sie nicht zuvor fristgerecht gekündigt wird (§ 10 Ziff. 2).

7.) Ergänzend gilt die jeweilige Beitragsordnung.

§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft

1.) Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2.) Juristische Personen können eine oder mehrere ordentliche Mitgliedschaften erwerben (Firmenmitglieder). Die Anzahl der spielberechtigten Personen pro Firmenmitgliedschaft sowie die Höhe des zu zahlenden Beitrags werden durch den Vorstand festgelegt. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte üben sie durch Repräsentanten aus.; je Mitgliedschaft ein Repräsentant/eine Repräsentantin. Firmenmitglieder haben dem Club in dem Mitgliedsantrag anzuzeigen, welchen Repräsentanten/welche Repräsentantin sie zur Wahrnehmung ihrer Mitgliedsrechte benennen; die Benennung gilt jeweils bis zum Ende des Kalenderjahres und verlängert sich jeweils für ein weiteres Kalenderjahr, wenn nicht bis zum 31.12. eines Jahres eine Neubenennung für das Folgejahr erfolgt. Der Club kann eine(n) von einem Firmenmitglied benannten Repräsentanten / benannte Repräsentantin
ablehnen, sofern der Vorstand dies beschließt. Der Club ist nicht verpflichtet, seine Ablehnung zu begründen.

3.) Die jeweils geltende Regelung bezüglich des Mitgliedsbeitrags für ordentliche Mitglieder, die vor dem 31.12.2016 die ordentliche Mitgliedschaft erworben und fristgerecht das ihnen gewährte Wahlrecht zwischen der bis 31.12.2015 und der ab 01.01.2016 geltenden Beitragsordnung bzw. zwischen dem Beitrag als „Einzelmitglied“ und als „Jahresmitglied“ gemäß der bis 31.12.2015 geltenden Beitragsordnung ausgeübt haben, bleibt unberührt.

§ 5 Außerordentliche Mitgliedschaft

1.) Außerordentliche Mitglieder können werden:

a) Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

b) Studenten und in Ausbildung oder noch nicht in vollem Umfang vergüteter Berufstätigkeit befindliche Personen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres. Der Vorstand kann diese Frist auf Antrag bis zur Vollendung des 31. Lebensjahrs verlängern.

c) Personen, die bereits in einem vom DGV oder der EGA oder der IGF anerkannten Golfclub ordentliches Mitglied sind (Zweitmitgliedschaft).

2.) Mitgliedschaften gemäß Buchstaben c) sind unbeschadet der Regelungen in § 10 von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung bedarf der Textform. Im Übrigen gilt die Regelung in § 3 Ziff. 6.

3.) Außerordentliche Mitglieder sind jederzeit berechtigt, zum 01. Kalendertag eines Monats in Textform gegenüber dem Vorstand den Wechsel zur ordentlichen Mitgliedschaft zu erklären.

4.) Außerordentliche Mitglieder sind verpflichtet, den Vorstand unverzüglich in Textform zu informieren, sobald die Voraussetzung zum Status eines außerordentlichen Mitglieds gemäß Ziff. 1 a) oder b) oder c) nicht mehr vorliegt. In diesem Fall wandelt sich die außerordentliche Mitgliedschaft zum 01.01. des auf den Wegfall der Voraussetzung folgenden Kalenderjahres automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft. § 3 Ziff. 6 bleibt unberührt.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied, das sich in
besonderer Weise um den Golfclub verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

§ 7 Inaktive Mitgliedschaft

1.) Inaktives Mitglied ohne Spielberechtigung kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Nutzung der Übungsanlagen ist gegen Zahlung eines Entgelts, die Nutzung des Golfplatzes gegen Greenfee möglich. Der Vorstand kann generelle Höchstgrenzen über den Umfang dieser Nutzung festlegen.

2.) Bei inaktiver Mitgliedschaft mit eingeschränkter Spielberechtigung, die ebenfalls ab der Vollendung des 18. Lebensjahres möglich ist, ist das Mitglied zur Nutzung des Golfplatzes nur gegen Greenfee berechtigt. Die Nutzung der Übungsanlagen ist ohne Zahlung eines Entgelts möglich. Der Vorstand kann generelle Höchstgrenzen über den Umfang dieser Nutzung festlegen.

3.) Ordentliche Mitglieder können durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand zum 01.01. des Folgejahres den Status eines inaktiven Mitglieds ohne oder mit eingeschränkter Spielberechtigung in Anspruch nehmen. Die Erklärung muss bis spätestens zum 30.09. eines Kalenderjahres eingegangen sein.

4.) Inaktive Mitglieder sind jederzeit berechtigt, zum 01. Kalendertag eines Monats in Textform gegenüber dem Vorstand den Wechsel in eine ordentliche Mitgliedschaft zu erklären oder nach Maßgabe des § 8 Ziff. 1 den Wechsel in eine außerordentliche Mitgliedschaft zu beantragen.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft wird in den Fällen der §§ 4, 5 und 7 erworben durch Aufnahmeantrag in Schrift- oder Textform und Aufnahmebeschluss des Gesamtvorstandes, der in Textform mitzuteilen ist. Der Vorstand hat das Recht, die Aufnahme eines Bewerbers ohne Begründung abzulehnen.

2.) Die Entscheidung über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder kann der Vorstand dem Spielführer / der Spielführerin oder dem Jugendwart / der Jugendwartin übertragen, deren Entscheidung ebenfalls keiner Begründung bedarf. Ein von diesem/dieser abgelehnter Bewerber kann den Gesamtvorstand zur endgültigen Entscheidung anrufen.

3.) Die Entscheidung über jegliche die Mitgliedschaft betreffenden Anträge obliegt dem Gesamtvorstand, der entsprechend der Regelung in Ziff. 1 verfährt.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

1.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsordnungen (z.B. Haus-, Platz – und
Wettspielordnungen), die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, den Verhaltenskodex und die im Rahmen seiner Aufgaben liegenden Anordnungen des Vorstandes sowie der von diesem zur Erfüllung seiner Aufgaben eingesetzten Personen, wie z.B. des Marshalls, zu befolgen und gegenseitig Rücksicht zu nehmen, insbesondere unter Beachtung der vom Deutschen Golfverband erlassenen Regeln sowie der Etikette.

2.) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die den Spielbetrieb betreffenden Pflichten ist das zuständige Vorstandsmitglied berechtigt, schriftliche Abmahnungen und – bei Nichtbefolgen durch das Mitglied – befristete Turnier-, Haus- oder Platzverbote auszusprechen. Das betroffene Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandsmitglieds den Gesamtvorstand anrufen. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung. Vor seiner Entscheidung, die endgültig ist, hört der Vorstand das betroffene Mitglied.

3.) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen andere als den Spielbetrieb betreffenden Pflichten gilt der vorstehende Absatz entsprechend, mit der Maßgabe, dass anstelle des gemäß Ziff. 2. zuständigen Vorstandsmitglieds der / die 2. Vorsitzende(r) entscheidet.

4.) Ergänzend gilt der Verhaltenskodex (Anlage 1).

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2.) Der Austritt erfolgt durch Kündigungserklärung des Mitgliedes in Schrift- oder in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 31.12. eines Kalenderjahres zulässig; dies gilt auch dann, wenn die Mitgliedschaft unterjährig begonnen hat.

3.) Ein Mitglied kann auf schriftlich zu begründenden Antrag eines anderen Mitgliedes, das auch ein Mitglied des Vorstandes sein kann, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn:

a) das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen, den Zweck oder die Satzung des Clubs verstößt, oder

b) aufgrund seines Verhaltens eine Fortsetzung der Mitgliedschaft für den Verein
unzumutbar ist, oder

c) das Mitglied nachhaltig gegen die Vereinsordnungen (z.B. Haus- und Platzordnung, Wettspielordnung), den Verhaltenskodex, satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Anordnungen des Vorstandes handelt.

4.) Die Entscheidung, das Mitglied auszuschließen, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln des Gesamtvorstandes. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes kann das betroffene Mitglied den Ehrenrat anrufen. Das Nähere regelt die Ehrenordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage 2).

5.) Bei Firmenmitgliedern steht unter den Voraussetzungen der vorstehenden Ziff. 3. a), b) und c) das Verhalten des benannten Repräsentanten/der benannten Repräsentantin dem Verhalten des Firmenmitgliedes gleich. Der Vorstand kann jedoch von dem Ausschluss des Firmenmitgliedes absehen und diesem auferlegen, innerhalb einer bestimmten Frist einen neuen Repräsentanten/eine neue Repräsentantin zu benennen.

6.) Bei wirksamem Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein hat dieses keinen Anspruch auf vollständige oder anteilige Erstattung des Mitgliedsbeitrags, einer Investitionsumlage oder einer etwaigen Aufnahmegebühr.

§ 11 Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen

1.) Die Mitgliederversammlung setzt die Beiträge, die Aufnahmegebühren sowie Investitionsumlagen oder Investitionsdarlehen fest und beschließt dies mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden bzw. vertretenen und stimmberechtigten Mitglieder in einer Beitragsordnung.

2.) Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens zum 01. März des laufenden Kalenderjahres bzw. bei unterjährigem Eintritt bis zu dem in der Beitragsrechnung genannten Fälligkeitstermin zu entrichten; dies gilt ebenso für eine gemäß Beitragsordnung ggf. geschuldete Investitionsumlage oder ähnliche Zahlung. Die Beitragsordnung kann andere Fälligkeiten vorsehen. Sofern der Beitrag oder sonstige Zahlungsverpflichtungen monatlich zu leisten sind, tritt die Fälligkeit am jeweils dritten Werktag eines jeden Monats ein.

3.) Bezahlt ein Mitglied seinen Beitrag trotz einer Mahnung des Clubs nicht innerhalb einer in der Mahnung zu bestimmenden Frist von mindestens einem Monat, so wird diese Nichtzahlung einer Kündigungserklärung nach § 10 Ziff. 2 der Satzung gleichgeachtet, wenn der Beitragsrückstand mindestens einen halben Mitgliedsbeitrag (= Mitgliedsbeitrag ohne Investitionsumlage) ausmacht. Die Mitgliedschaft endet in diesem Falle mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Zahlung fällig war. Auf diese Folge ist das Mitglied in der Mahnung hinzuweisen. Die Zahlungsverpflichtung für den Zeitraum bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bleibt bestehen.

4.) Zahlt ein Mitglied den Mitgliedsbeitrag entgegen § 11 Ziff. 2 nicht binnen Fälligkeit, ist das Mitglied bis zur endgültigen und vollständigen Bezahlung des überfälligen Betrags von der Nutzung des Golfplatzes, der Übungsanlagen und des Clubhauses sowie von den sonstigen Mitgliedschaftsrechten, insbesondere auch dem aktiven und passiven Wahlrecht sowie dem Stimmrecht, ausgeschlossen.

5.) Investitionsumlagen oder Investitionsdarlehen dürfen nur in dem Rahmen erhoben oder aufgenommen werden, den die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften als Voraussetzung oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit festlegen. Ein Beschluss über eine Investitionsumlage oder ein Investitionsdarlehen bedarf – soweit er sich nicht nur auf die Aufnahme neuer Mitglieder bezieht – einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden bzw. vertretenen Stimmen. Wird ein solcher Beschluss gefasst, hat jedes Mitglied das Recht, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tage der Beschlussfassung zum Ende des laufenden Jahres seinen Austritt aus dem Club zu erklären. Das Mitglied ist dann von der Zahlung der neu beschlossenen Umlage bzw. des Darlehens befreit.

6.) Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Beirates die Zahlungsverpflichtungen eines Mitgliedes ganz oder teilweise zu stunden oder zu erlassen. Der Beschluss des Vorstandes ist in Textform unter Darlegung der Gründe festzuhalten.

§ 12 Haftung

Der Club haftet seinen Mitgliedern für Unfälle und Schäden bei Ausübung des Sports und für auf dem Gelände oder in den Räumen des Clubs abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände nur insoweit, als der Club aus abgeschlossenen Versicherungsverträgen Versicherungsschutz erhält. Eine sonstige Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Eine etwaige Haftung wegen vorsätzlicher Handlungen bleibt unberührt.

§ 13 Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat

d) der Ehrenrat

§ 14 Vorstand

1.) Der Vorstand des Clubs (Gesamtvorstand) soll aus höchstens sieben Personen bestehen. Er muss aus mindestens drei Personen bestehen, nämlich dem/der Vorsitzenden, dem/der

2.) Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in üben neben ihrem Aufgabenbereich die Funktion des/der ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden aus. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

2.) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für eine persönliche Amtszeit von drei Jahren mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Der/die Vorsitzende kann einmal in Folge mit einfacher Mehrheit wiedergewählt werden; eine Wiederwahl der übrigen Vorstandsmitglieder ist unbeschränkt möglich. Hat ein(e) frühere(r) Vorsitzende(r) dem Vorstand für mindestens eine Wahlperiode nicht mehr angehört, ist seine/ihre erneute Wahl als Vorsitzende(r) und ggf. seine/ihre erneute einmalige Wiederwahl in Folge möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Auf Antrag von mindestens 5 % der Anwesenden wird die Wahl geheim durchgeführt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet ist.

3.) Scheidet während der Amtsdauer ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Gesamtvorstand für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung entweder ein anderes Vorstandsmitglied oder ein anderes Clubmitglied mit dem Amt betrauen. Die Wahl erfolgt sodann durch die nächste Mitgliederversammlung für die in Ziff. 2. geregelte Amtszeit.

Sinkt durch Ausscheiden die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei Personen herab, so ergänzt der Beirat auf Vorschlag der restlichen Vorstandsmitglieder den Vorstand für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung auf mindestens drei Personen; die Wahl erfolgt sodann durch die nächste Mitgliederversammlung für die in Ziff. 2. geregelte Amtszeit.

4.) Beschlüsse des Vorstandes werden mündlich oder schriftlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, bei Verhinderung des/der Vorsitzenden die Stimme des /der 2. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung diejenige des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, solange nicht seine Mitgliederzahl unter drei Personen herabsinkt.

5.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Mit der Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand einzelne Clubmitglieder betrauen. Bei der Beratung der ihr Aufgabengebiet betreffenden Fragen sind diese Mitglieder zu den Vorstandssitzungen hinzuzuziehen.

6.) Zur Entscheidung des Vorstandes ist in folgenden Fällen die Zustimmung des Beirates erforderlich:

a) zu Geschäften, durch die eine € 25.000,- übersteigende finanzielle Verpflichtung des Clubs begründet wird;

b) zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Belastung von Grundstücken;

c) zur Aufnahme von Krediten in jeglicher Form;

d) zum Abschluss, zur Änderung oder zur Aufhebung von Verträgen mit Geschäftsführern oder sonstigen gehobenen Angestellten.

7.) Vorstand des Clubs im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und seine/ihre beiden Stellvertreter/innen, mithin der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Clubs sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam berechtigt.

§ 15 Beirat

1.) Die Mitgliederversammlung wählt einen Beirat, der aus mindestens drei Personen zu bestehen hat. Die Amtsdauer der Gewählten beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen/eine Vorsitzende(n) und einen/eine Stellvertreter/in. Die außerordentlichen Mitglieder müssen durch mindestens eine(n) der ihren vertreten sein.

2.) § 14 Ziff. 3 und 4 finden auf den Beirat entsprechende Anwendung mit der Maßgabe

a) dass der Beirat beschlussfähig ist, soweit an der Beschlussfassung mindestens ein Drittel, zumindest jedoch drei der gewählten Beiratsmitglieder teilnehmen;

b) dass bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden und bei deren/dessen Verhinderung die Stimme seiner Stellvertreterin/seines Stellvertreters den Ausschlag gibt;

c) dass sich der Beirat im Falle des § 14 Ziff. 3 im Einvernehmen mit dem Vorstand ergänzt.

3.) Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand in allen wesentlichen Angelegenheiten und überwacht die Einhaltung der Entscheidungen des Vorstandes gemäß § 14 Ziff. 6. Der Beirat hat ferner – sei es in seiner Gesamtheit, sei es durch einzelne seiner Mitglieder – das Recht, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Unterlagen des Clubs zu nehmen und vom Vorstand Auskunft zu erbitten.

§ 16 Ehrenrat

1.) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 10 Ziff. 4 dieser Satzung ist der Ehrenrat zuständig. Das Nähere regelt die Ehrenordnung (Anlage 2).

2.) Er ist ebenfalls dafür zuständig, über Streitigkeiten nichtvermögensrechtlicher Art zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Club zu entscheiden.

3.) Der Ehrenrat besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt werden. Sie müssen dem Club mindestens 5 Jahre als ordentliche Mitglieder angehören und dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch des Beirats sein. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Der/die Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder des Ehrenrates bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

§ 17 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben (z.B. Betreuung des Spielgeländes, Verwaltung des Clubhauses, Vorbereitung von Satzungsänderungen usw.) im Einvernehmen mit dem Beirat Ausschüsse bilden, denen jeweils ein Vorstandsmitglied oder ein Beiratsmitglied als Vorsitzender angehören soll. Die Ausschüsse haben beratende Funktion.

§ 18 Mitgliederversammlung

1.) Der/die Vorsitzende des Clubs beruft alljährlich mit einer Frist von 2 Wochen eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, die bis spätestens 30.04. stattfinden soll. Die Einladung kann mittels einfachen Briefs oder durch E-Mail-Versand, sowie gleichzeitigem Aushang am schwarzen Brett im Club und Auslegen im Sekretariat erfolgen. Die Tagesordnung ist in der Einladung anzugeben.

2.) In die Tagesordnung sind aufzunehmen:

a) die Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit der Versammlung

b) die Vorlage des Jahresberichtes

c) die Entlastung des Vorstands

d) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

e) die Festsetzung der Beitragsordnung

f) Verschiedenes

3.) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, einem/einer seiner Stellvertreter oder einem sonstigen Mitglied des Vorstandes geleitet. Im Falle ihrer Abwesenheit oder Verhinderung übernimmt der/die Vorsitzende des Beirates den Vorsitz. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

4.) Der Vorstand kann jederzeit in gleicher Weise wie die ordentliche Mitgliederversammlung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies vom Beirat oder von mindestens 100 ordentlichen Clubmitgliedern oder von mindestens 25% der Clubmitglieder unter Angabe des Grundes und unter Vorgabe der Beschlussanträge beantragt wird.

5.) Anträge, die in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von dem/den antragstellenden Mitglied(ern) sofort nach Bekanntgabe des Versammlungstermins, spätestens aber eine Woche vor dem Tage der Versammlung, dem Vorstand schriftlich eingereicht sein. Diese Anträge werden zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntgemacht.

6.) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht im Gesetz oder in der Satzung Abweichendes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann seine Stimme außer bei einer Auflösung des Clubs gemäß § 23 durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen; ein anwesendes Mitglied kann nicht mehr als ein abwesendes Mitglied vertreten.

§ 19 Jahresabrechnung

Die Prüfung der Jahresabrechnung wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr zu wählende Rechnungsprüfer/innen vorgenommen. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zusammen mit der Jahresabrechnung zur Kenntnis zu bringen. Eine Wiederwahl zum/zur Rechnungsprüfer(in) ist zweimal zulässig, mithin insgesamt auf drei aufeinanderfolgende Jahre begrenzt.

§ 20 Satzungsänderung

1.) Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen umfasst.

2.) Alle Anträge auf Änderung der Satzung sind auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung anzugeben und den Mitgliedern zusammen mit der Einladung spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 21 Datenschutz

1.) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Clubs werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Club verarbeitet.

2.) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Clubmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,

– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
– Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.

3.) Den Organen des Clubs, allen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen oder sonst für den Club Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Club hinaus.

4.) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 22 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe. zu beschließen. Folgende Vereinsordnungen können insbesondere erlassen werden:

• Datenschutzordnung

• Haus-, Platz- und Wettspielordnung/Wettspielbedingungen

§ 23 Auflösung des Clubs

1.) Zur Auflösung des Clubs ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn in dieser Versammlung mindestens ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und mindestens ¾ der anwesenden Stimmen die Auflösung beschließen. Die Übertragung des Stimmrechts durch Vollmacht auf ein anderes Mitglied ist ausgeschlossen.

2.) Falls die Mitglieder nicht in der erforderlichen Zahl erscheinen, wird frühestens nach 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen. Diese kann mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Stimmberechtigten die Auflösung des Clubs beschließen. Die Übertragung des Stimmrechts durch Vollmacht auf ein anderes Mitglied ist auch in diesem Fall ausgeschlossen.

3.) Eine Änderung dieses Paragraphen bedarf der Voraussetzung der Ziff. 1 und 2.

4.) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 2 fällt das Vermögen des Clubs

a) einem gemeinnützigen Golfclub zu, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck „Förderung des Golfsports“ zu verwenden hat, oder

b) zu einem Drittel der Gemeinde Wachtberg und zu zwei Dritteln dem Sport- und Bäderamt der Stadt Bonn zu, die diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Die Bestimmung des oder der Berechtigten gemäß lit. a) oder b) obliegt dem Vorstand.

Darlehensforderungen der Mitglieder sind vorweg aus dem Clubvermögen zu
berücksichtigen.

§ 24 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Golfclub und seinen Mitgliedern ist Bonn. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts ist erst zulässig, wenn das jeweils mögliche Verfahren vor dem Ehrenrat (§ 16 Ziff. 1 und 2) durchgeführt worden ist.

Anlage 1: Verhaltenskodex
Anlage 2: Ehrenordnung

Fassung gemäß Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 23. April 2024