Satzung

SATZUNG
des Golfclubs Bonn-Godesberg in Wachtberg e.V.

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr.

1.) Der Club führt den Namen „Golfclub Bonn-Godesberg in Wachtberg e.V."
2.) Der Club hat seinen Sitz in Bonn.
3.) Der Club ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.
4.) Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.

§ 2    Zweck des Clubs, Mittelverwendung.

1.) Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist als gemeinnütziger Sportverein anerkannt. Zweck des Clubs ist es, den Golfsport in jeder Hinsicht zu fördern, unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Förderung der Jugend. Der Club erfüllt diesen Zweck insbesondere durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen und durch die Errichtung und Erhaltung der für die Ausübung des Golfsports erforderlichen Anlagen und Einrichtungen.

2.) Die Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Der Club darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

3.) Zur Schaffung neuer Golfanlagen, zur Erhaltung der bestehenden oder zu deren Erweiterung darf der Club ein Zweckvermögen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ansammeln.

4.) Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3    Mitgliedschaft

1.)    Der Club hat

a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche Mitglieder
c) inaktive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder

2.) Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Gesetz und aus dieser Satzung ergeben; insbesondere sind sie stimm-, sowie unbeschränkt aktiv und passiv wahlberechtigt.

3.) Die außerordentlichen Mitglieder haben das Recht, die sportlichen Anlagen des Clubs zur Ausübung des Golfsports zu benutzen und sich an den Veranstaltungen des Clubs zu beteiligen. Sie haben weder Stimmrecht noch aktives oder passives Wahlrecht, außer für die Wahl ihres Vertreters im Beirat gem. § 15Abs. 1 Satz 4.

4.) Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Von der Zahlung eines Beitrages oder einer Umlage sind sie befreit.

5.) Inaktive Mitglieder sind nur nach näherer Maßgabe dieser Satzung spielberechtigt. Sie haben das Recht, die Einrichtungen des Clubs im Übrigen zu nutzen und sich an den Veranstaltungen des Clubs zu beteiligen. Sie haben weder Stimmrecht noch aktives oder passives Wahlrecht.

§ 4    Ordentliche Mitgliedschaft.

1.) Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2.) Juristische Personen können eine oder mehrere ordentliche Mitgliedschaften erwerben (Firmenmitglieder).
Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte üben sie durch Repräsentanten aus. Je Mitgliedschaft ein Repräsentant.
Firmenmitglieder haben dem Club alsbald nach Beginn der Firmenmitgliedschaft anzuzeigen, welchen Repräsentanten sie zur Wahrnehmung ihrer Mitgliedsrechte benennen; die Benennung gilt mindestens für ein Kalenderjahr. Der Club kann einen von einem Firmenmitglied benannten Repräsentanten ablehnen, sofern der Vorstand dies in Übereinstimmung mit dem Beirat beschließt.
Der Club ist nicht verpflichtet, seine Ablehnung zu begründen.

3.) Die ordentliche Mitgliedschaft kann auch in der Form einer Jahresmitgliedschaft erworben werden. Die Jahresmitgliedschaft gilt für jeweils ein Kalenderjahr. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn das Mitglied nicht bis zum 30. September durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand die Beendigung der Jahresmitgliedschaft erklärt.
Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand kann innerhalb der ersten fünf Jahredie Umwandlung der Jahresmitgliedschaft in eine unbefristete ordentliche Mitgliedschaft beantragt werden.
Die Mitgliederversammlung kann die Höchstzahl der Jahresmitgliedschaften begrenzen.

Jahresmitgliedschaften gemäß diesem Absatz sind nur für solche Mitglieder möglich, die diese Mitgliedschaft vor dem 31.12.2016 erworben haben.

4.) Ab dem 01.01.2016 ist neben der unbefristeten ordentlichen Mitgliedschaft eine Jahresmitgliedschaft möglich, die sich jeweils um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht zum Jahresende durch schriftliche, bis zum 30.09. abzugebende Erklärung gekündigt wird. Das Nähere regelt die jeweilige Beitragsordnung.

§ 5      Außerordentliche Mitgliedschaft.

1.) Außerordentliche Mitglieder können werden:

a) Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
b) Studenten und in Ausbildung oder noch nicht in vollem Umfang vergüteter Berufstätigkeit befindliche Personen bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres. Der Vorstand kann diese Frist auf Antrag bis zur Vollendung des 31. Lebensjahrs verlängern.

c) Personen, die bereits in einem anderen Golfclub, der dem Deutschen Golfverband angehört, ordentliches Mitglied sind (Zweitmitgliedschaft).

2.) Mitgliedschaften gemäß Buchstaben c) sind unbeschadet der Regelungen in  § 10 von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 6       Ehrenmitgliedschaft.

Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied, das sich in besonderer Weise um den Golfclub verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.

§ 7     Inaktive Mitgliedschaft.

1.) Inaktives Mitglied ohne Spielberechtigung kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und kein ordentliches Mitglied des Golfclubs ist. Die Spielberechtigung ist ausgeschlossen, auch das Spielen gegen Greenfee.

2.) Ordentliche Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand den Status eines inaktiven Mitglieds ohne oder mit eingeschränkter Spielberechtigung in Anspruch nehmen. Die Erklärung muss bis spätestens zum 30.09. eines Kalenderjahres eingegangen sein. und gilt ab Beginn des folgenden Kalenderjahres für mindestens zwei Jahre.  Nach Ablauf von zwei Jahren ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand die Rückkehr zum Status des ordentlichen Mitglieds möglich.

3.) Bei inaktiver Mitgliedschaft ohne Spielberechtigung ist auch das Spielen gegen Greenfee ausgeschlossen.

4.) Bei inaktiver Mitgliedschaft mit eingeschränkter Spielberechtigung ist das Mitglied zur Nutzung der sportlichen Anlagen nur gegen Greenfee berechtigt.  Der Vorstand kann generelle Höchstgrenzen über den Umfang dieser Nutzung festlegen.

§ 8     Erwerb der Mitgliedschaft.

1.) Die Mitgliedschaft wird in den Fällen der §§ 4, 5 und 7  erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag und  Aufnahmebeschluss des Gesamtvorstandes, der schriftlich mitzuteilen ist. Der Vorstand hat das Recht, die Aufnahme eines Bewerbers ohne Begründung abzulehnen.

2.) Die Entscheidung über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder kann der Vorstand dem Spielführer oder dem Jugendwart übertragen, deren Entscheidung ebenfalls keiner Begründung bedarf. Ein von diesen abgelehnter Bewerber kann den Gesamtvorstand zur endgültigen Entscheidung anrufen.

3.) Die Entscheidung über Anträge zum Übergang von der außerordentlichen zur ordentlichen Mitgliedschaft und von der Jahresmitgliedschaft zur unbefristeten ordentlichen Mitgliedschaft obliegt dem Gesamtvorstand, der entsprechend der Regelung in Absatz 1 verfährt.

§ 9     Pflichten der Mitglieder.

1.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Haus-, Platz  - und Wettspielordnungen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und die im Rahmen seiner Aufgaben liegenden Anordnungen des Vorstandes zu befolgen und gegenseitig Rücksicht zu nehmen, insbesondere unter Beachtung der vom Deutschen Golfverband erlassenen Regeln sowie der Etikette.

2.) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die den Spielbetrieb betreffenden Pflichten ist der Spielführer berechtigt, schriftliche Abmahnungen und - bei Nichtbefolgen durch das Mitglied -befristete Turnier-, Haus- oder Platzverbote auszusprechen. Das betroffene Mitglied kann gegen die Entscheidung des Spielführers den Gesamtvorstand anrufen. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung. Vor seiner Entscheidung, die endgültig ist, hört der Vorstand das betroffene Mitglied.

3.) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen andere als den Spielbetrieb betreffenden Pflichten gilt der vorstehende Absatz entsprechend, mit der Maßgabe, dass anstelle des Spielführers das jeweils sachlich zuständige Vorstandsmitglied entscheidet.

§ 10    Beendigung der Mitgliedschaft.

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2.) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigungserklärung des Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum 31.12. eines Kalenderjahres zulässig.

3.) Ein Mitglied kann auf schriftlich zu begründenden Antrag eines anderen Mitgliedes, das auch ein Mitglied des Vorstandes sein kann, durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es:

a) in grober Weise gegen Zweck und Satzung des Clubs verstößt,
b) sich durch sein persönliches Verhalten einer weiteren Zugehörigkeit zum Club als unwürdig erweist,
c) nachhaltig gegen die Haus- und Platzordnung, satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlungen oder Anordnungen des Vorstandes handelt.

4.) Die Entscheidung, das Mitglied auszuschließen, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln des Gesamtvorstandes. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes kann das betroffene Mitglied den Ehrenrat anrufen. Das nähere regelt die Ehrenordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

5.) Bei Firmenmitgliedern steht unter den Voraussetzungen der vorstehenden Ziffern 3 a, b und c das Verhalten eines benannten Repräsentanten dem Verhalten des Firmenmitgliedes gleich.
Der Vorstand kann jedoch von dem Ausschluss des Firmenmitgliedes absehen und diesem auferlegen, innerhalb einer bestimmten Frist einen neuen Repräsentanten zu benennen.

§ 11  Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen.

1.) Die Mitgliederversammlung setzt die Beiträge, die Aufnahmegebühren sowie Investitionsumlagen oder Investitionsdarlehen fest und beschließt dies in einer Beitragsordnung.

2.) Der Jahresbeitrag ist bis spätestens zum 30. April des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Die Beitragsordnung kann andere Fälligkeiten vorsehen. Sofern der Beitrag oder sonstige Zahlungsverpflichtungen monatlich zu leisten sind, tritt die Fälligkeit am jeweils dritten Werktag eines jeden Monats ein.

3.) Bezahlt ein Mitglied seinen Beitrag trotz einer schriftlichen Mahnung des Clubs nicht innerhalb einer in der Mahnung zu bestimmenden Frist von mindestens einem Monat, so wird diese Nichtzahlung einer Kündigungserklärung nach § 10 Abs. 2 der Satzung gleichgeachtet, wenn der Beitragsrückstand mindestens einen halben Jahresbeitrag ausmacht. Die Mitgliedschaft endet in diesem Falle mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzte Zahlung fällig war. Auf diese Folge ist das Mitglied in der Mahnung hinzuweisen. Der nicht bezahlte Betrag wird gerichtlich geltend gemacht und ist ab Fälligkeit mit dem gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen. Der Vorstand ist berechtigt Beitragsrückstände zu stunden.

4.) Investitionsumlagen oder Investitionsdarlehen dürfen nur in dem Rahmen erhoben oder aufgenommen werden, den die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften als Voraussetzung oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit festlegen. Ein Beschluss über eine Investitionsumlage oder ein Investitionsdarlehen bedarf - soweit er sich  nicht nur auf die Aufnahme neuer Mitglieder bezieht - einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden bzw. vertretenen Stimmen. Wird ein solcher Beschluss gefasst, hat jedes Mitglied das Recht, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tage der Beschlussfassung zum Ende des laufenden Jahres seinen Austritt aus dem Club zu erklären.

Das Mitglied ist dann von der Zahlung der neu beschlossenen Umlage bzw. des Darlehens befreit.

5.) Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Beirates die Zahlungsverpflichtungen eines Mitgliedes ganz oder teilweise zu stunden oder zu erlassen. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich unter Darlegung der Gründe festzuhalten.

§ 12   Haftpflicht.

Der Club haftet seinen Mitgliedern für Unfälle und Schäden bei Ausübung des Sports und für auf dem Gelände oder in den Räumen des Clubs abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände nur insoweit, als der Club aus abgeschlossenen Versicherungsverträgen Versicherungsschutz erhält. Eine sonstige Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Eine etwaige Haftung wegen vorsätzlicher Handlungen bleibt unberührt.

§ 13  Organe des Clubs.

Die Organe des Clubs sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
d) der Ehrenrat

§ 14   Vorstand.

1.) Der Vorstand des Clubs (Gesamtvorstand) soll aus höchstens sieben Personen bestehen. Er muss aus mindestens drei Personen bestehen, nämlich dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem weiteren Mitglied. Zwei Mitglieder des Vorstandes üben neben ihrem Aufgabenbereich die Funktion des ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden aus.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

2.) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für eine persönliche Amtszeit von  drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

Der Vorsitzende kann einmal in Folge  mit einfacher Mehrheit wiedergewählt werden. Ab der dritten und für etwaige weitere Amtsperioden bedarf seine jeweilige Wiederwahl als Vorsitzender mindestens 70 % der abgegebenen Stimmen. Hat ein früherer Vorsitzender dem Vorstand für mindestens eine Wahlperiode nicht mehr angehört, ist seine erneute Wahl als Vorsitzender möglich; in diesem Fall werden für die Bestimmung der jeweils notwendigen Mehrheiten die früheren Amtsperioden nicht mitgerechnet.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt.
Die Mitgliederversammlung wählt aus den Vorstandsmitgliedern jeweils den ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden.
Auf Antrag von mindestens 5 % der Anwesenden wird die Wahl geheim durchgeführt.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet ist.

3.) Als Übergangsregelung wird in Abweichung von Abs. 2 S.1 bei der ersten auf das Inkrafttreten dieser Satzung folgenden Vorstandswahl ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes für ein Jahr, ein weiteres Drittel für zwei Jahre, das letzte Drittel, einschließlich des Vorsitzenden, für drei Jahre gewählt. Ist die Anzahl der Vorstandsmitglieder nicht durch drei teilbar, bestimmt die Mitgliederversammlung die Aufteilung, die einer Dreiteilung so nahe wie möglich kommen soll.
Für die jeweils nächste und alle weiteren Vorstandswahlen gilt sodann gem. Abs. 2 S.1 die dreijährige Amtszeit des jeweiligen Vorstandsmitglieds

4.) Scheidet während der Amtsdauer ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtsperiode des Ausgeschiedenen entweder ein anderes Vorstandsmitglied mit dem Amt betrauen oder ein anderes Clubmitglied in den Vorstand wählen. Die Wahl ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen. Das gleiche gilt für die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden.
Sinkt durch Ausscheiden die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei Personen herab, so ergänzt der Beirat auf Vorschlag der restlichen Vorstandsmitglieder den Vorstand auf mindestens drei Personen; die Wahl ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.

5.) Beschlüsse des Vorstandes werden mündlich oder schriftlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden  - bei Verhinderung des Vorsitzenden die Stimme des ersten, bei dessen Verhinderung diejenige des zweiten Stellvertreters - den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlussfähig, solange nicht seine Mitgliederzahl unter drei Personen herabsinkt.

6.) Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs gemäß der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Mit der Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand einzelne Clubmitglieder betrauen. Bei der Beratung der ihr Aufgabengebiet betreffenden Fragen sind diese Mitglieder zu den Vorstandssitzungen hinzuzuziehen.

7.) Zur Entscheidung des Vorstandes ist in folgenden Fällen die Zustimmung des Beirates erforderlich:

a) zu Geschäften, durch die eine € 25.000,-- übersteigende finanzielle Verpflichtung des Clubs begründet wird;
b) zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Belastung von Grundstücken;
c) zur Aufnahme von Krediten in jeglicher Form;
d) zum Abschluss, zur Änderung oder zur Aufhebung von Verträgen  mit Geschäftsführern oder sonstigen gehobenen Angestellten.

8.) Vorstand des Clubs im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter.  Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Clubs sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam berechtigt.

§ 15    Beirat

1.) Die Mitgliederversammlung wählt einen Beirat, der aus mindestens drei Personen zu bestehen hat. Die Amtsdauer der Gewählten beträgt vier Jahre. Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Mitglieder des Beirates sein. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die außerordentlichen Mitglieder müssen durch mindestens einen der ihren vertreten sein.

2.) § 14, Abs. 3 und 4 finden auf den Beirat entsprechende Anwendung mit der Maßgabe

a)  dass der Beirat beschlussfähig ist, soweit an der Beschlussfassung mindestens ein Drittel, zumindest jedoch drei der gewählten Beiratsmitglieder teilnehmen,
b)  dass sich der Beirat im Falle des § 14, Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Vorstand ergänzt.

3.) Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand in allen wesentlichen Angelegenheiten und überwacht die Einhaltung der Entscheidungen des Vorstandes gemäß § 14 Abs. 6.
Der Beirat hat ferner - sei es in seiner Gesamtheit, sei es durch einzelne seiner Mitglieder - das Recht, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Unterlagen des Clubs zu nehmen und vom Vorstand Auskunft zu erbitten.

§ 16    Ehrenrat

1.) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 10 Abs. 3 ff. dieser Satzung ist der Ehrenrat zuständig.

2.) Er ist ebenfalls dafür zuständig, über Streitigkeiten nichtvermögensrechtlicher Art zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Club zu entscheiden. Das Nähere regelt die Ehrenordnung.

3.) Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt werden. Sie müssen dem Club mindestens 5 Jahre als ordentliche Mitglieder angehören und dürfen weder Mitglieder des Vorstandes  noch des Beirats sein. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Mitglieder des Ehrenrates bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Mitglied des Ehrenrates jeweils ein Ersatzmitglied für den Fall, dass das jeweilige Mitglied des Ehrenrates vorzeitig aus dem Amt ausgeschieden oder aus persönlichen Gründen an der Mitwirkung im Ehrenrat verhindert ist.

§ 17    Ausschüsse.

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben (z.B. Betreuung des Spielgeländes, Verwaltung des Clubhauses, Vorbereitung von Satzungsänderungen usw.) im Einvernehmen mit dem Beirat Ausschüsse bilden, denen jeweils ein Vorstandsmitglied oder ein Beiratsmitglied als Vorsitzender angehören soll. Die Ausschüsse haben  beratende Funktion.

§ 18    Mitgliederversammlung.

1.) Der Vorsitzende des Clubs beruft alljährlich schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, die bis spätestens Ende April abzuhalten ist. Die Einladung kann auch durch E-Mail-Versand, gleichzeitigem Aushang am schwarzen Brett im Club und Auslegen im Sekretariat erfolgen. Die Tagesordnung ist in der Einladung anzugeben.
2.) In die Tagesordnung sind aufzunehmen:

a) die Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit der Versammlung
b)    die Vorlage des Jahresberichtes
c)    die Entlastung des Vorstands
d)    die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
e)    die Festsetzung der Beitragsordnung
f)    Verschiedenes

3.) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, einem seiner Stellvertreter oder einem sonstigen Mitglied des Vorstandes geleitet. Im Falle ihrer Abwesenheit oder Verhinderung übernimmt der Vorsitzende des Beirates den Vorsitz. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

4.) Der Vorstand kann jederzeit in gleicher Weise wie die ordentliche Mitgliederversammlung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies vom Beirat oder von mindestens 50 ordentlichen Clubmitgliedern oder von 40% der Clubmitglieder unter Angabe des Grundes und unter Vorgabe der Beschlussanträge beantragt wird.

5.) Anträge, die in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen von den Antrag stellenden Mitgliedern sofort nach Bekanntgabe des Versammlungstermins, spätestens aber eine Woche vor dem Tage der Versammlung, dem Vorstand schriftlich eingereicht sein. Diese Anträge werden zu Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich bekanntgemacht.

6.) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nicht im Gesetz oder in der Satzung Abweichendes vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Jedes stimmberechtigte Mitglied kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen; ein anwesendes Mitglied kann nicht mehr als ein abwesendes Mitglied vertreten.

§ 19    Jahresabrechnung.

Die Prüfung der Jahresabrechnung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung jährlich zu wählenden Rechnungsprüfer vorgenommen. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung zusammen mit der Jahresabrechnung zur Kenntnis zu bringen.

§ 20    Satzungsänderung.

1.) Über Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit, die mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen umfasst.

2.) Alle Anträge auf Änderung der Satzung sind auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung anzugeben und den Mitgliedern zusammen mit der Einladung spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

§ 21    Datenschutz.

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Clubs werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Club verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Clubmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3) Den Organen des Clubs, allen Mitarbeitern oder sonst für den Club Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben,Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Club hinaus.

4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§22 Vereinsordnungen

Der Vorstand beschließt Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.

Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:

· Datenschutzordnung

· Haus-, Platz- und Wettspielordnung/Wettspielbedingungen

§ 23    Auflösung des Clubs.

1.) Zur Auflösung des Clubs ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn in dieser Versammlung mindestens ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und mindestens ¾ der Stimmen die Auflösung beschließen.

2.) Falls die Mitglieder nicht in der erforderlichen Zahl erscheinen, wird frühestens nach 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen. Diese kann mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Stimmberechtigten die Auflösung des Clubs beschließen.

3.) Eine Änderung dieses Paragraphen bedarf der Voraussetzung der Absätze 1 und 2.

4.) Im Falle der a) der Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder b) bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 2 fällt das Vermögen des Clubs

I.) einem gemeinnützigen Golfclub zu, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck "Förderung des Golfsports" zu verwenden hat, oder

II.) zu einem Drittel der Gemeinde Wachtberg und zu zwei Dritteln dem Sport- und Bäderamt der Stadt Bonn zu, die diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben,

Bei Fall a.) und b.) sind vorweg Darlehensforderungen der ordentlichen Mitglieder aus dem Clubvermögen zu berücksichtigen.

§ 24    Gerichtsstand.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Golfclub und seinen Mitgliedern ist Bonn. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts ist erst zulässig, wenn das jeweils mögliche Verfahren vor dem Ehrenrat (§ 16 Abs. 1 und 2) durchgeführt worden ist.

Fassung gemäß Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom
11. April 2019.

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